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18.06.2015

Mietrecht: Mieter müssen Einbau von Rauchmeldern trotz eigener Geräte dulden

Der BGH hat entschieden, dass Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann dulden müssen, wenn sie die Wohnung zuvor schon selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet haben.

In den beiden zugrundeliegenden Fällen hatten die Vermieter beschlossen, den eigenen Wohnungsbestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen. In beiden Fällen hatten die beklagten Mieter den Einbau mit Hinweis darauf abgelehnt, dass sie bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht hätten.

Der Bundesgerichtshof gibt den Vermietern Recht (Urteile vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14). Die von den Vermietern beabsichtigten Maßnahmen seien bauliche Veränderungen, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB führen und deshalb von den Mietern zu dulden seien. Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude "in einer Hand" sind, werde ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der von den Mietern selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern erreicht ist.

Darüber hinaus ergebe sich die Duldungspflicht der beklagten Mieter auch daraus, dass den Klägern der Einbau von Rauchwarnmeldern durch eine gesetzliche Verpflichtung (in Niedersachsen: § 44 Absatz 5 NBauO) auferlegt ist und somit aufgrund von Umständen durchzuführen ist, die von ihnen nicht zu vertreten sind (§ 555b Nr. 6 BGB).

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Die Kanzlei Jentzsch Rechtsanwälte steht Ihnen gern beratend zur Seite.



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Firmenchef zweifel an Justiz

Artikel aus der Calenberger Zeitung vom 11. Oktober 2013.