Mieter einer Wohnung können ihre Zustimmung zu einer Mieterhöhung nicht unter Berufung auf die Vorschriften über Fernabsatzverträge widerrufen.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Hausverwaltung den Mieter im Juli 2015 schriftlich aufgefordert, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Der Mieter stimmte zunächst zu, jedoch widerrief er seine Zustimmung wenig später.
Anschließend zahlte er von Oktober 2015 bis Juli 2016 die erhöhte Miete unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Im Prozess verlangte er die Rückzahlung der für die 10 Monate gezahlten Erhöhungsbeträge sowie die Feststellung, dass sich die Netto-Kaltmiete der von ihm gemieteten Wohnung nicht erhöht habe.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der BGH hat entschieden, dass eine Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen nicht erfasst ist. Dem Mieter steht ein dahingehendes Widerrufsrecht nicht zu.
Nach dem Wortlaut von § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB erstreckt sich das Widerrufsrecht zwar auf „Verträge über die Vermietung von Wohnraum“. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist jedoch dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein Widerrufsrecht des Mieters bei einer Zustimmungserklärung zu einer vom Vermieter verlangten Erhöhung der Miete nicht besteht.
Das Widerrufsrecht soll Mieter einer Wohnung vor Fehlentscheidungen aufgrund der Gefahr psychischen Drucks sowie dem typischerweise bestehenden Informationsdefizit des Mieters schützen. Dieser Zielsetzung des Gesetzes tragen bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete die in den §§ 558 ff. BGB vorgesehenen Bestimmungen zum Schutz des Mieters bereits uneingeschränkt Rechnung.
Der Vermieter muss sein schriftlich zu erklärendes Mieterhöhungsverlangen begründen, damit der Mieter die Möglichkeit hat, die Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen. Allein dadurch kann der Mieter seinen rechtsgeschäftlichen Willen ohne ein Informationsdefizit und außerhalb einer etwaigen Drucksituation bilden. Außerdem räumt das Gesetz dem Mieter eine angemessene Überlegungsfrist dadurch ein, dass der Vermieter frühestens nach Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens auf Erteilung der Zustimmung klagen kann. Innerhalb dieser Frist kann sich der Mieter entscheiden, ob er der Mieterhöhung zustimmt. Daher ist durch die Vorschriften zur Mieterhöhung sichergestellt, dass der Sinn und Zweck der verbraucherschützenden Regelungen für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz erfüllt ist.
BGH, Urteil v. 17.10.2018, VIII ZR 94/17
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