Der BGH hat entschieden, dass Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann dulden müssen, wenn sie die Wohnung zuvor schon selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet haben.
In den beiden zugrundeliegenden Fällen hatten die Vermieter beschlossen, den eigenen Wohnungsbestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen. In beiden Fällen hatten die beklagten Mieter den Einbau mit Hinweis darauf abgelehnt, dass sie bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht hätten.
Der Bundesgerichtshof gibt den Vermietern Recht (Urteile vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14). Die von den Vermietern beabsichtigten Maßnahmen seien bauliche Veränderungen, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB führen und deshalb von den Mietern zu dulden seien. Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude "in einer Hand" sind, werde ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der von den Mietern selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern erreicht ist.
Darüber hinaus ergebe sich die Duldungspflicht der beklagten Mieter auch daraus, dass den Klägern der Einbau von Rauchwarnmeldern durch eine gesetzliche Verpflichtung (in Niedersachsen: § 44 Absatz 5 NBauO) auferlegt ist und somit aufgrund von Umständen durchzuführen ist, die von ihnen nicht zu vertreten sind (§ 555b Nr. 6 BGB).
Sie haben Fragen zum Mietrecht?
Die Kanzlei Jentzsch Rechtsanwälte steht Ihnen gern beratend zur Seite.
Bruchstraße 4
30952 Ronnenberg
Telefon: 0511 - 940 40 992
Fax: 0511 - 94040993
E-Mail:
Mo, Di Montag, Dienstag: | 09:00-17:00 |
Mi Mittwoch: | 09:00-12:00 |
Do Donnerstag: | 09:00-17:00 |
Fr Freitag: | 09:00-16:00 |
Ihren Termin können Sie gern telefonisch oder per E-Mail vereinbaren.
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.