Einsatzfreie Zeiten sind Zeitarbeitern nicht als Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto anzurechnen.
Das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 17.12.2014, Az. 15 Sa 982/14) hat nun entschieden, dass einsatzfreie Zeiten nicht als Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto des Zeitarbeiters zu verrechnen sind. Einem Verleiher ist es untersagt, auf dem Arbeitszeitkonto eines Leiharbeitnehmers Arbeitszeiten nicht zu berücksichtigen, weil er den Leiharbeitnehmer nicht bei einem Entleiher einsetzen konnte.
In dem konkreten Fall betrieb ein Personaldienstleister Arbeitnehmerüberlassung und setzte eine Arbeitnehmerin als Sachbearbeiterin bei Entleihern ein. Die Arbeitnehmerin erhielt unabhängig von ihrer tatsächlichen Einsatzzeit eine regelmäßige monatliche Vergütung auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Die tatsächlichen Arbeitszeiten wurden in einem Arbeitszeitkonto erfasst. Der Personaldienstleister berücksichtigte dort Zeiten, in denen er die Arbeitnehmerin nicht einsetzen konnte, zu ihren Lasten.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat das Vorgehen des Personaldienstleisters für unzulässig erklärt. Der zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossene Manteltarifvertrag (MTV) Zeitarbeit, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, erlaube es nicht, auf dem Arbeitszeitkonto vorhandene Plusstunden einseitig mit Minusstunden zu verrechnen, die sich deswegen ergeben, weil für den Arbeitnehmer keine Einsatzmöglichkeit besteht.
Das Risiko des Verleihers, den Leiharbeitnehmer nicht einsetzen zu können, darf nicht im Rahmen eines Arbeitszeitkontos auf den Leiharbeitnehmer verlagert werden. Eine einseitige Verrechnung dieser Stunden zu Lasten des Leiharbeitnehmers sei gesetzlich ausgeschlossen, entgegenstehende tarifliche Regelungen seien unzulässig. Denn das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers könne nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden (§ 11 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).
Das LAG hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das BAG muss nun klare Verhältnisse schaffen.
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