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11.12.2013

Kein Recht auf Festanstellung bei Leiharbeit

Kein gesetzlicher Anspruch auf eine Festanstellung beim Entleiher bei „dauerhafter“ Leiharbeit.

Nach einer neuen Entscheidung des BAG gibt es keine gesetzlichen Sanktionen, um „dauerhafte“ Leiharbeit zu unterbinden. Leiharbeit dürfe nach diesem Urteil zwar weiterhin nur „vorübergehend“ erfolgen, jedoch legte sich das BAG bei seiner Entscheidung widererwartend nicht auf eine Höchstdauer der Entleihung fest.

Der Fall:

Ein IT-Sachbearbeiter, der in einer 100%-Tochter einer Krankenhauseskette beschäftigt war und an ein entsprechendes Krankenhaus entliehen wurde, klagte auf eine Festanstellung beim Entleiher. Er war der Meinung, dass aufgrund der dauerhaften Entleihung ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Entleiher zustande gekommen sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht der Klage in der nächsten Instanz stattgegeben.

Das Urteil des BAG:

Besitzt der Verleiher die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis der Arbeitnehmerüberlassung, kommt zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande, auch wenn die Verleihung entgegen der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehend erfolgt. Ein fingiertes Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ergibt sich ausschließlich bei fehlender Erlaubnis der Arbeitnehmerüberlassung des Verleihers.

Im vorliegenden Fall besaß das Tochterunternehmen der Krankenhauskette, in der der Kläger beschäftigt war, jedoch die entsprechende Erlaubnis, so dass § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG keine Anwendung fand.

Das BAG sah es „Angesichts der Vielzahl möglicher Sanktionen, deren Auswahl dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten für Arbeitssachen obliegt“ nicht als seine Aufgabe an, Sanktionen gegen eine dauerhafte Entleihung zu schaffen.

Hintergrund: Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG

Ab dem 01.12.2011 wurde das Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) dahingehend ergänzt, dass eine Entleihung nur „vorübergehend“ stattfinden darf. Wie lang vorübergehend ist, wurde gesetzlich nicht definiert. Die Arbeitnehmervertreter hofften bei der Entscheidung des BAG, dass diese die vorübergehende Entleihung temporär definieren würde. Stattdessen wurde der Ball nun an den Gesetzgeber zurückgespielt. Die Arbeitgeber dürften mit der Entscheidung zufrieden sein, da wohl eine Vielzahl von Leiharbeitnehmern dauerhaft entliehen sind.

(BAG 9 AZR 51/13)



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Firmenchef zweifel an Justiz

Artikel aus der Calenberger Zeitung vom 11. Oktober 2013.