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28.08.2018

Mietrecht: Mieter müssen in unrenoviert übergebener Wohnung nicht streichen

BGH Urteil vom 22. August 2018 - VIII ZR 277/16

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen bei einer unrenoviert übergebenen Wohnung auch bei einer "Renovierungsvereinbarung" zwischen Mieter und Vormieter unwirksam ist.
Die Vermieterin einer Wohnung verlangte vom Mieter Schadensersatz wegen mangelhaft ausgeführter Schönheitsreparaturen. Das Mietverhältnis bestand von Januar 2009 bis Februar 2014. Die Wohnung wurde dem Mieter bei Mietbeginn in nicht renoviertem Zustand und mit Gebrauchsspuren der Vormieterin übergeben. Im Formularmietvertrag wurden die Schönheitsreparaturen dem Mieter auferlegt.
Der Mieter hatte vor dem Mietbeginn mit der Vormieterin vereinbart, dass er von ihr einige Gegenstände übernimmt, eine Zahlung von 390 Euro leistet und er hat sich bereit erklärt, erforderliche Schönheitsreparaturen zu übernehmen.
Am Ende der Mietzeit führte der Mieter Schönheitsreparaturen durch. Die Vermieterin sah diese aber als mangelhaft an und verlangte Schadensersatz vom Mieter für die Kosten eines von ihr beauftragen Malerbetriebes in Höhe von 800,00 EUR.
Der beklagte Mieter war der Ansicht, dass eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
Die Klägerin war hingegen der Auffassung, dass die Formularklausel wirksam sei, da zwischen dem Beklagten und der Vormieterin eine "Renovierungsvereinbarung" getroffen wurde und der beklagte Mieter deshalb so zu stellen sei, als sei ihm die Wohnung renoviert übergeben worden.

BGH: Die Schönheitsreparaturklausel bleibt unwirksam:

Der BGH hat entschieden, dass eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt auch dann unwirksam ist, wenn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen.
Andernfalls würde eine solche Vornahmeklausel den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters verpflichten und dazu führen, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.
Dies gilt auch, wenn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber seinem Vormieter zur Vornahme von Renovierungsarbeiten in der Mietwohnung verpflichtet hat. Die Wirkung einer solchen Vereinbarung ist von vornherein nur auf die daran beteiligten Parteien, also den Mieter und den Vormieter, beschränkt.
Die Vereinbarung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der im Mietvertrag zwischen dem Vermieter und neuem Mieter enthaltenen Verpflichtungen. Der Vermieter wird auch nicht so gestellt, als hätte er dem neuen Mieter eine renovierte Wohnung übergeben.



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Firmenchef zweifel an Justiz

Artikel aus der Calenberger Zeitung vom 11. Oktober 2013.