Ab 1. Juni gilt: Wer den Makler beauftragt, zahlt
Die Neuerung in dem Gesetzespaket für Maklerleistungen bei der Vermittlung von Wohnraum gilt ab Juni in ganz Deutschland. Künftig muss stets derjenige für das Maklerhonorar aufkommen, der den Makler beauftragt hat. Sinn der Neuregelung ist es insbesondere Mieter in Ballungszentren zu entlasten, in denen bislang häufig Mieter die Maklerkosten übernehmen mussten. Nun schuldet der Mieter die Maklercourtage nur, wenn der Makler ausschließlich auf seine Veranlassung hin tätig wird. Umgehungen der gesetzlichen Regelung sind unwirksam.
In der Einführung des Bestellerprinzips sehen Maklerverbände einen Eingriff in die Grundrechte der Makler und lehnen das Gesetz daher ab. Zuletzt hatte jedoch das Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Inkrafttreten des Bestellerprinzips für die Maklerprovision bei Wohnraummietverträgen abgelehnt.
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